Satzung

Satzung der Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V.
gegründet am 2. März 1974 in Türkheim

§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V.“
2. Die Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V., Sitz Türkheim, wurde am 22. April 1974 unter der Nr. 504 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmin­gen eingetragen.
3. Die Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V. ist vom Finanzamt Memmingen mit Bescheid vom 8. Dezember 1975 als gemeinnützig anerkannt wor­den.

§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, das Lebenswerk des Schriftstellers Joseph Bern­hart zu erhalten. Dazu will der Verein sämtliche literarische Werke von und über Jo­seph Bernhart, veröffentlichte und noch nicht veröffentlichte, sammeln, sichten und nach Möglichkeit publizieren.
Jedem Mitglied wird anhand einer in der Regel jährlich zugestellten Schrift der Fort­gang der genannten Bemühungen und Arbeiten dokumentiert.
Laut Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kul­tus vom 21.August 1975 ist dem literarischen Werk Dr. Joseph Bernharts die besonde­re För­derungswürdigkeit als Kulturwert zuerkannt.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein erworben. Der An­trag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvor­stand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
b) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person wer­den.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch die Auflösung der juristi­schen Person,
b) durch Austritt des Mitgliedes aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Ehrenmitgliedschaft
Frühere Vorsitzende der Gesellschaft können zu Ehrenvorsitzenden (ohne Or­ganstellung) und Personen, die sich um die Gesellschaft be­sonders ver­dient machen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, jeweils auf Antrag des Vor­standes durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung. Die Ehrung erfolgt je­weils mit Einverständnis des Geehrten.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt wer­den.
Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Der Bevollmächtigte muss ein Mitglied des Vereins sein.

§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten, des­sen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Dabei genügt einfa­che Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.
3. Der Beitrag kann durch einen „Beitrag auf Lebenszeit“ abgelöst wer­den.

§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Konstituierung des Vereins und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzen­den.
Diese sind vertretungsberechtigte Organe im Sinne des § 26 BGB. Je­der von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Intern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Amtsdauer beginnt am Tage der Wahl und endet mit Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an.
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Vereinsämter und des Vereinsvermögens.
3. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren einen Schriftführer und einen Kassier.
Wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, übernimmt dieser in Personalunion die Auf­gaben des Schriftführers und des Kassiers. Mit seiner Wahl wird der Geschäftsführer Mitglied des Vorstands.
Die Bestimmungen unter § 7 Ziffer 2 gelten für diese Wahl entspre­chend.

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Alljährlich einmal findet eine Mitgliederversammlung statt.
Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Bei der Ladung ist die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versamm­lung bekannt zu geben.
Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
Den Ort der Versammlung bestimmt der Vorstand.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in wel­chem die Anträge und Beschlüsse der Versammlung festgehalten wer­den.
3. Eine Versammlung der Mitglieder ist beschlussfähig, wenn die Ladung ord­nungsgemäß erfolgt ist.
4. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehr­heit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz und diese Sat­zung et­was anderes bestimmen.

§ 9
Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die in der Satzung und dem Gesetz ihr zugeordneten Tätigkeiten,
b) die Entlastungen des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt
a) über Satzungsänderungen,
b) über die Auflösung des Vereins,
c) über die Durchführung seiner Aufgaben.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interes­sen des Vereins dies für erforderlich erscheinen lassen.
Für die Ladungsfrist gilt das unter § 8 Besagte.

§ 11
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschie­nen Mit­glieder beschlossen werden.

§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit aller vorhan­denen Stimmen beschlossen werden. Im Fall der Auflösung fällt das Vereins­vermögen an die Bischöfliche Priesterseminarstiftung St. Hieronymus, Augs­burg, in der die Bi­bliothek Joseph Bernharts aufbewahrt wird, die es dem Vereinszweck gemäß zu verwen­den hat.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 17. November 2011 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Augsburg, 15. Dezember 2011
(Dr. Thomas Groll, Erster Vorsitzender)