Satzung der Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V.
gegründet am 2. März 1974 in Türkheim
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V.“
2. Die Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V., Sitz Türkheim, wurde am 22. April 1974 unter der Nr. 504 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen eingetragen.
3. Die Joseph-Bernhart-Gesellschaft e.V. ist vom Finanzamt Memmingen mit Bescheid vom 8. Dezember 1975 als gemeinnützig anerkannt worden.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, das Lebenswerk des Schriftstellers Joseph Bernhart zu erhalten. Dazu will der Verein sämtliche literarische Werke von und über Joseph Bernhart, veröffentlichte und noch nicht veröffentlichte, sammeln, sichten und nach Möglichkeit publizieren.
Jedem Mitglied wird anhand einer in der Regel jährlich zugestellten Schrift der Fortgang der genannten Bemühungen und Arbeiten dokumentiert.
Laut Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21.August 1975 ist dem literarischen Werk Dr. Joseph Bernharts die besondere Förderungswürdigkeit als Kulturwert zuerkannt.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zum Verein erworben. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
b) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes bzw. durch die Auflösung der juristischen Person,
b) durch Austritt des Mitgliedes aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. Ehrenmitgliedschaft
Frühere Vorsitzende der Gesellschaft können zu Ehrenvorsitzenden (ohne Organstellung) und Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient machen, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, jeweils auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Ehrung erfolgt jeweils mit Einverständnis des Geehrten.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Der Bevollmächtigte muss ein Mitglied des Vereins sein.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Geld zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Dabei genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Beitrag kann durch einen „Beitrag auf Lebenszeit“ abgelöst werden.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Konstituierung des Vereins und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 7
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Diese sind vertretungsberechtigte Organe im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Intern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur tätig wird, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Amtsdauer beginnt am Tage der Wahl und endet mit Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an.
Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Vereinsämter und des Vereinsvermögens.
3. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren einen Schriftführer und einen Kassier.
Wird auf Vorschlag des Vorstandes ein Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, übernimmt dieser in Personalunion die Aufgaben des Schriftführers und des Kassiers. Mit seiner Wahl wird der Geschäftsführer Mitglied des Vorstands.
Die Bestimmungen unter § 7 Ziffer 2 gelten für diese Wahl entsprechend.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Alljährlich einmal findet eine Mitgliederversammlung statt.
Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Bei der Ladung ist die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung bekannt zu geben.
Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgezählt werden.
Den Ort der Versammlung bestimmt der Vorstand.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Anträge und Beschlüsse der Versammlung festgehalten werden.
3. Eine Versammlung der Mitglieder ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
4. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz und diese Satzung etwas anderes bestimmen.
§ 9
Aufgabe der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die in der Satzung und dem Gesetz ihr zugeordneten Tätigkeiten,
b) die Entlastungen des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt
a) über Satzungsänderungen,
b) über die Auflösung des Vereins,
c) über die Durchführung seiner Aufgaben.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies für erforderlich erscheinen lassen.
Für die Ladungsfrist gilt das unter § 8 Besagte.
§ 11
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit aller vorhandenen Stimmen beschlossen werden. Im Fall der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Bischöfliche Priesterseminarstiftung St. Hieronymus, Augsburg, in der die Bibliothek Joseph Bernharts aufbewahrt wird, die es dem Vereinszweck gemäß zu verwenden hat.
Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 17. November 2011 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.
Augsburg, 15. Dezember 2011
(Dr. Thomas Groll, Erster Vorsitzender)